Kredit in der Schweiz

Aktualisiert am 5. Oktober 2026

In der Schweiz ist der Konsumkredit kein Geschäft, das allein den Vertragsparteien überlassen bleibt. Das Konsumkreditgesetz (KKG) zieht zwei Grenzen, die für jeden Kredit an eine Privatperson gelten: Der effektive Jahreszins ist gesetzlich begrenzt, und vor der Auszahlung muss die Kreditfähigkeit geprüft worden sein. Beides ist zwingend – es lässt sich nicht vertraglich abbedingen und nicht mit einem schnelleren Abschluss umgehen.

Für die Praxis ist die zweite Grenze die wichtigere. Sie erklärt, warum ein laufender Konsumkredit einen zweiten in der Regel blockiert, warum die Auskunftsstellen ZEK und IKO über den Antrag mitentscheiden und warum in der Schweiz niemand eine Schufa abfragt. Diese Seite erklärt den Mechanismus; die Konditionen der Anbieter stehen im Rechner.

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Der Vergleichsrechner wird hier eingebunden.

Der Rechner zeigt den effektiven Jahreszins und die Kosten der verfügbaren Anbieter. Zinssätze ändern sich – deshalb stehen sie hier und nicht im Text.

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Kurz gefasst

Gesetzesrahmen
Konsumkreditgesetz (KKG) – der effektive Jahreszins ist begrenzt
Vor der Auszahlung
Kreditfähigkeitsprüfung ist zwingend
Bestehende Kredite
Werden mitgerechnet und begrenzen einen weiteren Kredit
Auskunftsstellen
ZEK und IKO – eine Schufa gibt es in der Schweiz nicht
Bei Problemen
Ombudsman der Schweizer Banken und kantonaler Konsumentenschutz

Das KKG setzt den Rahmen – nicht die Bank

Das Konsumkreditgesetz (KKG) gilt für Konsumkredite an Privatpersonen. Es verfolgt ein einziges Ziel: Ein Kredit soll nur dann zustande kommen, wenn die Rückzahlung für die kreditnehmende Person über die ganze Laufzeit tragbar ist. Dafür zieht das Gesetz zwei Grenzen, und beide gelten unabhängig davon, wie dringend das Geld gebraucht wird.

Die erste Grenze betrifft den Preis: Der effektive Jahreszins eines Konsumkredits ist gesetzlich begrenzt. Der effektive Jahreszins ist nicht dasselbe wie der beworbene Zinssatz – er fasst die gesamten Kosten des Kredits zusammen und ist deshalb die einzige Zahl, mit der sich zwei Offerten wirklich vergleichen lassen. Welcher Höchstzins heute gilt, steht nicht in diesem Text: Der Wert ist im Gesetz festgelegt und kann sich ändern. Lassen Sie sich den geltenden Höchstzins und den effektiven Jahreszins Ihrer konkreten Offerte zeigen – beides gehört in die Vertragsunterlagen.

Die zweite Grenze betrifft das Verfahren: Vor der Auszahlung muss die Kreditfähigkeit festgestellt worden sein. Das ist keine Selbstverpflichtung der Banken, sondern eine zwingende Voraussetzung. Aus ihr folgt der grösste Teil dessen, was einen Schweizer Kreditantrag von einem Antrag in Deutschland oder Österreich unterscheidet.

Die Begrenzung ist eine Obergrenze, kein Qualitätsmerkmal. Dass ein Angebot innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt, heisst nicht, dass es günstig ist. Der Vergleich beginnt erst danach – mit dem effektiven Jahreszins der konkreten Offerte.

Die Kreditfähigkeitsprüfung: zwingend, und zwar vor der Auszahlung

Die Kreditfähigkeitsprüfung beantwortet eine einzige Frage: Kann die kreditnehmende Person die Raten und die übrigen Kosten über die ganze Laufzeit bezahlen, ohne dass die Lebenshaltungskosten darunter zusammenbrechen? Geprüft wird also nicht nur, ob heute eine Rate Platz hat, sondern ob sie es auch in den späteren Jahren noch hat.

In die Rechnung fliessen die Angaben aus dem Antrag ein. Vier Grössen tragen sie:

  • Einkommen – verfügbar nach Abzug der Lebenshaltungskosten, nicht das Bruttoeinkommen allein.
  • Feste Ausgaben – Miete, Versicherungen und alles, was regelmässig und verlässlich anfällt.
  • Bestehende Verpflichtungen – laufende Kredite und andere Ratenverpflichtungen.
  • Laufzeit – je länger die Laufzeit, desto mehr Zinskosten und desto mehr Jahre, über die die Rate tragbar bleiben muss.

Der Zeitpunkt ist der Kern der Regel: Die Prüfung liegt vor der Auszahlung. Ein Kredit, dessen Untragbarkeit erst nachträglich auffällt, ist genau der Fall, den das KKG verhindern will. Wer Geld erhält, bevor geprüft wurde, hat einen Kredit bekommen, den es nach Schweizer Recht so nicht hätte geben dürfen.

Was die Prüfung nicht ist: eine Garantie für Sie. Sie schützt davor, dass Ihnen ein offensichtlich untragbarer Kredit verkauft wird. Sie schützt nicht davor, dass sich Ihr Einkommen nach der Auszahlung verändert – dieses Risiko bleibt bei Ihnen, weil der Vertrag über die ganze Laufzeit gilt.

Wie gerechnet wird – und warum der Wohnkanton zählt

Die Kreditfähigkeit wird nicht nach dem Gefühl beurteilt, sondern nach einer Rechnung, und das Gesetz gibt den Massstab vor: Kreditfähig ist, wer den Kredit zurückzahlen kann, ohne den Teil des Einkommens in Anspruch zu nehmen, der nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) nicht pfändbar ist. Der Kredit darf also nicht in das Existenzminimum greifen.

Wie hoch dieses Existenzminimum liegt, ergibt sich nicht aus einem eidgenössischen Betrag, sondern aus den Richtlinien des Kantons, in dem die kreditnehmende Person wohnt. Das ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird: Dasselbe Einkommen, dieselbe Miete und dieselbe Kreditrate können in zwei Kantonen zu zwei verschiedenen Ergebnissen führen. Wer einen Antrag vorbereitet, kann nicht mit den Zahlen eines anderen Kantons rechnen.

In die Rechnung einbezogen werden jedenfalls:

  • Die tatsächliche Miete – die Wohnkosten, die im konkreten Fall anfallen, nicht ein Durchschnittswert.
  • Die Quellensteuern nach Tarif – wer der Quellensteuer unterliegt, wird mit dem tariflichen Abzug berücksichtigt.
  • Verpflichtungen bei der Informationsstelle IKO – laufende Konsumkredite, die dort registriert sind, fliessen in die Rechnung ein.

Dazu kommt eine Annahme, die strenger ist als der Vertrag: Die Prüfung rechnet mit einer Amortisation innerhalb einer festen, im Gesetz vorgesehenen Frist – auch dann, wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde. Und früher aufgenommene, noch nicht zurückbezahlte Konsumkredite zählen mit, auch wenn sie bei einem anderen Anbieter laufen.

Bei einer koordinierten Vermittlung schliesslich – wenn mehrere Kredite über dieselbe Stelle abgewickelt werden – werden alle vermittelten Kredite zusammengezählt. Es nützt deshalb nichts, einen Betrag über mehrere Verträge zu verteilen: Für die Prüfung zählt die Summe.

Der Massstab ist kantonal. Ein Kreditrechner, der mit schweizweit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten arbeitet, liefert für Ihren Kanton eine Zahl, die so nicht gilt. Mit welchem Wert konkret gerechnet wird, kann Ihnen nur der Anbieter auf Ihren Wohnkanton bezogen sagen.

Wenn die Prüfung unterbleibt: die Sanktion trifft die Kreditgeberin

Dass die Kreditfähigkeitsprüfung zwingend ist, bleibt nicht ohne Folge. Das KKG bewehrt die Pflichten der Kreditgeberin mit einer Sanktion, und diese Sanktion ist empfindlich: Bei einem schweren Verstoss verliert sie die gesamte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Sie kann den Kredit dann nicht mehr zurückfordern – auch nicht den Betrag, den sie tatsächlich ausbezahlt hat.

Der Sanktion unterliegen Verstösse gegen die zentralen Pflichten des Gesetzes: die Prüfung der Kreditfähigkeit – einschliesslich der Prüfung bei Leasingverträgen – und die Pflichten bei der Vermittlung von Konsumkrediten. Die einzelnen Tatbestände stehen im Gesetz. Die Rechtsfolge ist abgestuft: Bei einem schweren Verstoss verliert die Kreditgeberin die ganze Kreditsumme mit Zinsen und Kosten; was die kreditnehmende Person bereits bezahlt hat, kann sie nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Bei einem leichten Verstoss verliert sie nur Zinsen und Kosten.

Der Merksatz ist einfach: Die Sanktion trifft nicht die kreditnehmende Person, sondern die Kreditgeberin. Wer einen Kredit erhalten hat, ohne dass geprüft wurde, hat dadurch kein Problem – im Gegenteil. Das verändert auch den Blick auf die Werbung: Ein Anbieter, der mit einer Auszahlung ohne Prüfung wirbt, beschreibt nicht ein schnelleres Verfahren, sondern einen Sachverhalt, der für ihn selbst teuer wird.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass nicht geprüft wurde: Bewahren Sie Offerte, Vertrag und Zahlungsbelege auf und lassen Sie die Frage prüfen. Auskunft geben die kantonalen Konsumentenschutzstellen; für Streitigkeiten mit Banken ist der Ombudsman der Schweizer Banken die Vermittlungsstelle. Ob ein Verstoss schwer oder leicht wiegt, entscheidet im Streitfall nicht der Anbieter.

Bestehende Kredite werden mitgerechnet – und blockieren den nächsten

Bei der Prüfung werden bestehende Verpflichtungen nicht ausgeblendet. Ein laufender Konsumkredit wird mitgerechnet. Rechnerisch ist das einleuchtend: Wer schon eine Rate trägt, hat weniger Spielraum für eine zweite.

Die praktische Folge ist deutlicher, als die Regel klingt: Ein laufender KKG-Kredit blockiert in der Regel einen weiteren. Nicht weil ein zweiter Kredit verboten wäre, sondern weil die Rechnung der Prüfung keinen Raum mehr lässt. Wer zwei Kredite gleichzeitig tragen will, müsste die Kreditfähigkeit für beide zusammen nachweisen – und das gelingt bei Konsumkrediten selten.

Wer trotzdem einen zweiten Kredit braucht, hat nur eine sinnvolle Reihenfolge: zuerst die bestehende Verpflichtung reduzieren oder ablösen, danach neu beantragen. Ob die Ablösung selbst wieder eine Prüfung auslöst, hängt von der Ausgestaltung ab – fragen Sie den Anbieter, bevor Sie unterschreiben.

Prüfen Sie Ihre Auskunft, bevor Sie beantragen. Falsch erfasste oder veraltete Angaben können dazu führen, dass die Prüfung nicht bestanden wird. Klären Sie die Auskunft frühzeitig; nach dem Entscheid ist eine Korrektur aufwändig und der Kredit ist weg.

Keine Schufa: ZEK und IKO sind die Auskunftsstellen

In der Schweiz gibt es keine Schufa. Wer den Begriff auf einen Schweizer Kreditantrag anwendet, meint in Wirklichkeit die beiden Auskunftsstellen, die es hier gibt: die ZEK und die IKO (Informationsstelle für Konsumkredit). In der IKO sind laufende Konsumkredite registriert.

Die Auskunft aus diesen Stellen ergänzt die gesetzlich vorgeschriebene Kreditfähigkeitsprüfung. Die Prüfung rechnet; die Auskunft zeigt, welche Verpflichtungen überhaupt bestehen. Erst beides zusammen ergibt das Bild, auf das der Anbieter seinen Entscheid stützt.

Was daraus für Sie folgt: Es gibt keine allgemeine Bonitätsnote, die man einmal korrigieren könnte, und keinen Punktwert, den man kennt. Registriert sind Kreditverhältnisse – nicht eine Bewertung Ihrer Person. Die Auskunft bezieht sich auf das, was tatsächlich läuft.

Für Zuziehende aus Deutschland und Österreich: Suchen Sie nicht nach dem gewohnten Eintrag. Fragen Sie bei den Schweizer Auskunftsstellen nach den zu Ihrer Person registrierten Angaben – das ist der Schritt, den ein Schweizer Antrag voraussetzt.

Was das KKG nicht regelt: Hypothek und Geschäftskredit

Geltungsbereich Wo die Schutzregeln enden
  • Im KKGKonsumkredite an Privatpersonen. Der effektive Jahreszins ist begrenzt, die Kreditfähigkeitsprüfung ist zwingend.
  • Nicht im KKGHypothek und Geschäftskredit. Beide Schutzmechanismen gelten dort nicht.

Die Zinsbegrenzung und die zwingende Prüfung sind Konsumkredit-Regeln. Wer eine Hypothek aufnimmt, ist durch sie nicht geschützt.

Das KKG erfasst Konsumkredite – und lässt zwei grosse Bereiche bewusst draussen: die Hypothek und den Geschäftskredit.

Warum diese Grenze mehr ist als eine Formalität: Die beiden Schutzmechanismen, die diese Seite beschreibt, gelten dort nicht. Der gesetzlich begrenzte effektive Jahreszins und die zwingende Prüfung vor der Auszahlung sind Konsumkredit-Regeln. Eine Hypothek wird stattdessen über die Tragbarkeit beurteilt, und die Tragbarkeit ist Praxis der Banken, kein gesetzlicher Grenzwert: Die Bank rechnet mit einem kalkulatorischen Zins und mit den Nebenkosten und verlangt, dass die daraus berechneten Wohnkosten einen bestimmten Anteil des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. In der Praxis ist ein Drittel die gängige Grösse.

Beim Geschäftskredit fehlt beides ebenfalls. Wer als Unternehmerin oder Unternehmer Kredit aufnimmt, verhandelt zu den Bedingungen, die der Markt hergibt. Die Konsumentenschutz-Regeln greifen hier nicht, weil das Gesetz eine geschäftliche Tätigkeit nicht als schutzbedürftig behandelt.

Für den Vergleich heisst das: Klären Sie zuerst, unter welches Regime Ihr Vorhaben fällt. Ein Konsumkredit ohne Kreditfähigkeitsprüfung ist kein Sonderangebot, sondern ein Widerspruch in sich. Und eine Hypothek, die nur nach dem Zinssatz beurteilt wird, übersieht die Grössen, auf die es dort tatsächlich ankommt – Tragbarkeit, Belehnung und Amortisation.

Der Ablauf: von der Anfrage bis zur Auszahlung

In der Schweiz läuft ein Kreditantrag in derselben Reihenfolge ab, und diese Reihenfolge ist kein Zufall:

  1. Zweck und Laufzeit festlegen. Die Laufzeit bestimmt die Höhe der Rate und die Gesamtkosten – nicht nur der Zinssatz.
  2. Offerten einholen und den effektiven Jahreszins vergleichen. Nicht den beworbenen Zinssatz, sondern die Zahl, die alle Kosten enthält.
  3. Unterlagen einreichen: Einkommen, feste Ausgaben, bestehende Verpflichtungen. Vollständige Angaben verkürzen den Entscheid am stärksten.
  4. Prüfung durch den Anbieter: Kreditfähigkeit und Auskunft über bestehende Kredite.
  5. Entscheid und Vertragsabschluss. Prüfen Sie vor der Unterschrift den effektiven Jahreszins, die Kreditsumme, die Laufzeit und die Bedingungen einer vorzeitigen Rückzahlung.
  6. Auszahlung – erst nach bestandener Prüfung.

Der letzte Punkt ist der, an dem sich seriöse Anbieter von anderen unterscheiden. Die Auszahlung nach der Prüfung ist keine Bürokratie, sondern genau der Mechanismus, mit dem das Gesetz durchgesetzt wird.

Vorsicht bei Werbung mit „sofort“ oder „ohne Prüfung“. Ein Konsumkredit, der ohne Kreditfähigkeitsprüfung ausgezahlt wird, ist nach Schweizer Recht nicht zulässig. Ein Anbieter, der damit wirbt, beschreibt kein schnelleres Verfahren, sondern einen Rechtsverstoss.

Wenn es Probleme gibt: Ombudsman und Konsumentenschutz

Wird ein Kredit anders abgewickelt als vereinbart, gibt es in der Schweiz zwei Wege, die keine Anwältin und keinen Anwalt voraussetzen:

Ombudsman der Schweizer Banken
Die Vermittlungsstelle für Streitigkeiten mit Banken. Reklamieren Sie zuerst schriftlich beim Anbieter und bewahren Sie den Schriftverkehr auf; führt das zu keiner Lösung, ist der Ombudsman die nächste Stelle.
Kantonaler Konsumentenschutz
Die Konsumentenschutzstellen der Kantone beraten zu Konsumkreditfragen. Fragen Sie dort nach, wenn Sie unsicher sind, ob ein Vorgehen zulässig war – etwa weil eine Auszahlung ohne Prüfung erfolgt ist.

Unabhängig vom Weg gilt: Halten Sie den Sachverhalt schriftlich fest. Offerte, Vertrag, Ratenplan und Zahlungsbelege sind die Unterlagen, an denen sich jede Prüfung entscheidet. Wer nur telefoniert hat, kann später wenig belegen.

Und ein Punkt, der oft zu spät kommt: Wenn eine Rate nicht mehr bezahlbar ist, ist der früheste Zeitpunkt der beste Schritt. Die Folgen eines Zahlungsverzugs richten sich nach dem Vertrag – lesen Sie diese Klausel vor der Unterschrift, nicht in der Krise.

Wenn die Schulden nicht mehr tragbar sind: es gibt keine Restschuldbefreiung nach Wartezeit

In der Schweiz gibt es kein Verfahren, das Schulden nach Ablauf einer Frist erlöschen lässt. Wer in eine Überschuldung gerät, muss das wissen – es ist einer der grössten Unterschiede zum deutschen und zum österreichischen Recht, und es verändert, welche Auswege überhaupt bleiben.

Ein Privatkonkurs verwandelt die Schulden in Verlustscheine: Die Forderungen bestehen weiter, sind aber nicht mehr verzinslich, und die Lohnpfändung endet, solange keine neuen Vermögenswerte vorhanden sind. Befreit sind Sie damit nicht – der Verlustschein lebt auf, sobald wieder Vermögen vorhanden ist.

Eine echte Befreiung erreicht man in der Schweiz nur auf zwei Wegen: über einen Nachlassvertrag oder über eine Einigung mit allen Gläubigern. Beides setzt die Mitwirkung der Gläubiger voraus; einen einseitigen Ausstieg aus den Schulden sieht das Recht nicht vor.

Eine parlamentarische Revision will das ändern: Vorgeschlagen ist eine Restschuldbefreiung nach einem Abschöpfungsverfahren. Dieser Vorschlag ist nicht in Kraft. Bis zu einer Änderung gilt der heutige Rechtszustand – wer mit einer künftigen Befreiung plant, plant mit einer Regel, die es noch nicht gibt.

Der früheste Schritt ist der wirksamste. Wer eine Rate nicht mehr tragen kann, sollte das melden, bevor Betreibungen auflaufen. Die kantonalen Konsumentenschutzstellen beraten in dieser Situation – und sie sind auch die Stelle, die beurteilen hilft, ob ein Kredit überhaupt hätte vergeben werden dürfen.

Worauf Sie beim Kreditvergleich achten sollten

In dieser Reihenfolge geprüft, sortiert das die Angebote schnell:

  1. Effektiver Jahreszins – die einzige Vergleichszahl, weil sie die Gesamtkosten enthält
  2. Laufzeit und Ratenhöhe – und die Frage, ob die Rate auch bei einem Einkommensrückgang tragbar bleibt
  3. Bestehende Kredite – rechnen Sie sie selbst mit, bevor es der Anbieter tut
  4. Auskunftsstellen – klären Sie die zu Ihrer Person registrierten Angaben bei ZEK und IKO vor dem Antrag
  5. Vorzeitige Rückzahlung – ist sie möglich, und was kostet sie?
  6. Folgen von Zahlungsverzug – stehen im Vertrag; lesen Sie sie vor der Unterschrift
  7. Schriftliche Offerte – mit ausgewiesenem effektivem Jahreszins, nicht nur einer Rate aus der Werbung

Der Schlusspunkt ist keine Rechengrösse: Der günstigste Kredit ist der, dessen Rate Sie auch dann noch bezahlen können, wenn im Haushalt etwas anders läuft als geplant. Alle anderen Kriterien sind dem untergeordnet.

Häufige Fragen

Was ist das Konsumkreditgesetz?

Das KKG regelt Kredite an Privatpersonen. Es begrenzt den effektiven Jahreszins und verlangt, dass die Kreditfähigkeit vor der Auszahlung geprüft wird. Beides ist zwingend und gilt für Konsumkredite in der ganzen Schweiz. Verstösst die Kreditgeberin gegen diese Pflichten, trifft die Sanktion sie und nicht die kreditnehmende Person: Bei einem schweren Verstoss verliert sie die ganze Kreditsumme samt Zinsen und Kosten, bei einem leichten Verstoss nur Zinsen und Kosten.

Wie hoch ist der maximale Zins für einen Konsumkredit?

Der effektive Jahreszins ist im KKG gesetzlich begrenzt. Wir nennen den Grenzwert hier nicht, weil er sich ändern kann. Lassen Sie sich vom Anbieter den geltenden Höchstzins und den effektiven Jahreszins Ihrer Offerte zeigen – dieser Wert gehört in die Vertragsunterlagen.

Gibt es in der Schweiz eine Schufa?

Nein. In der Schweiz gibt es keine Schufa. Die Auskunftsstellen sind die ZEK und die IKO (Informationsstelle für Konsumkredit), in der laufende Konsumkredite registriert sind. Beide ergänzen die gesetzlich vorgeschriebene Kreditfähigkeitsprüfung.

Was ist die Kreditfähigkeitsprüfung?

Sie prüft, ob Sie die Raten und die übrigen Kosten über die ganze Laufzeit bezahlen können – auf Basis von Einkommen, festen Ausgaben und bestehenden Verpflichtungen. Massstab ist, dass die Rückzahlung ohne Inanspruchnahme des nicht pfändbaren Einkommens möglich ist; gerechnet wird nach den Richtlinien des Kantons, in dem Sie wohnen. Einbezogen werden jedenfalls die tatsächliche Miete, die Quellensteuern nach Tarif und die bei der IKO registrierten Verpflichtungen. Die Prüfung unterstellt eine Amortisation innerhalb einer festen gesetzlichen Frist, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde. Sie ist vor der Auszahlung zwingend und keine reine Formalität.

Kann ich einen zweiten Kredit aufnehmen, wenn ich schon einen habe?

In der Regel nicht. Bestehende Konsumkredite werden bei der Prüfung mitgerechnet, und die verbleibende Kreditfähigkeit reicht für einen zweiten Kredit selten. Werden mehrere Kredite über dieselbe Vermittlungsstelle abgewickelt, werden sie für die Prüfung sogar zusammengezählt – es hilft also nicht, den Betrag auf mehrere Verträge zu verteilen. Die übliche Reihenfolge ist: bestehende Verpflichtung reduzieren oder ablösen, danach neu beantragen.

Was ist der effektive Jahreszins?

Er fasst die gesamten Kosten eines Kredits zusammen und ist damit die Vergleichszahl. Der beworbene Zinssatz sagt dagegen wenig über die tatsächliche Belastung aus. Fragen Sie immer nach dem effektiven Jahreszins der konkreten Offerte.

Gilt das KKG auch für eine Hypothek?

Nein. Das KKG erfasst Konsumkredite. Hypotheken und Geschäftskredite fallen nicht darunter. Bei der Hypothek prüft die Bank die Tragbarkeit nach eigener Praxis; in der Praxis ist ein Drittel des Bruttoeinkommens die gängige Grösse.

Wie lange dauert die Kreditprüfung?

Das hängt vom Anbieter und von der Vollständigkeit Ihrer Angaben ab; eine Frist nennen wir hier nicht. Vollständig eingereichte Unterlagen verkürzen den Entscheid am stärksten.

An wen wende ich mich bei Problemen mit einem Kredit?

Zuerst schriftlich an den Anbieter. Führt das zu keiner Lösung, ist der Ombudsman der Schweizer Banken die Vermittlungsstelle. Die kantonalen Konsumentenschutzstellen beraten zu Konsumkreditfragen.

Was passiert, wenn ich eine Rate nicht bezahlen kann?

Die Folgen richten sich nach dem Vertrag, den Sie unterschrieben haben – lesen Sie diese Klausel vor der Unterschrift. Wenn eine Rate nicht mehr tragbar ist, ist die frühzeitige Meldung an den Anbieter der wichtigste Schritt; die kantonalen Konsumentenschutzstellen beraten Sie dabei. Wichtig zu wissen: Die Schweiz kennt keine Restschuldbefreiung nach Ablauf einer Wartezeit. Ein Privatkonkurs verwandelt die Schulden in unverzinsliche Verlustscheine und beendet die Lohnpfändung, solange keine neuen Vermögenswerte vorhanden sind – er befreit aber nicht von den Schulden. Eine Befreiung braucht einen Nachlassvertrag oder eine Einigung mit allen Gläubigern. Eine parlamentarische Revision zu einer Restschuldbefreiung ist vorgeschlagen, aber nicht in Kraft.