Wertschriftendepot im Vergleich

Aktualisiert am 5. Oktober 2026

Ein Depot ist ein Verwahrort, kein Produkt. Es hält Wertpapiere, die Ihnen gehören – Aktien, Fonds, ETFs, Obligationen – und verbucht die Käufe und Verkäufe, die Sie beauftragen. Verglichen werden deshalb die Kosten dieser Verwahrung und dieser Ausführung, nicht die Rendite.

In der Schweiz kommt eine zweite Ebene dazu, die den Vergleich stärker prägt als alle Gebühren: die Steuern. Private Kapitalgewinne sind hier steuerfrei, Erträge und Vermögen dagegen nicht, und die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, die man zurückholt. Wer das verwechselt, vergleicht Depots nach Kriterien, die es in der Schweiz gar nicht gibt.

Depot vergleichen

Der Vergleichsrechner wird hier eingebunden.

Der Rechner zeigt Depotführungskosten, Orderkosten und Sparplankonditionen je Anbieter. Konditionen ändern sich – deshalb stehen sie hier und nicht im Text.

Unabhängig. Wir vergleichen nach Bedingungen, nicht nach Provision. Wie wir Geld verdienen, steht in Über uns.

Kurz gefasst

Kapitalgewinne
Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind steuerfrei
Erträge
Dividenden und Zinsen sind steuerbar
Vermögen
Der Depotwert unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer
Verrechnungssteuer
Auf inländische Erträge, bei Deklaration zurückerstattet
Verwahrung
Sondervermögen – fällt nicht in die Konkursmasse der Bank

Was ein Depot ist

Ein Wertpapierdepot ist der Verwahrort für Wertpapiere. Es hält Ihre Positionen, verbucht Käufe und Verkäufe, führt Erträge einem Verrechnungskonto zu und stellt die Unterlagen aus, die Sie für die Steuererklärung brauchen. Das Depot selbst ist kein Vermögenswert – es ist das Verzeichnis, in dem Ihr Vermögen steht.

Zum Depot gehört immer ein Verrechnungskonto. Rechtlich ist das etwas anderes als das Depot: Guthaben darauf ist eine Forderung gegen die Bank, Wertpapiere im Depot sind Ihr Eigentum. Dieser Unterschied entscheidet im Konkursfall – deshalb hat er weiter unten einen eigenen Abschnitt.

Verglichen werden beim Depot die Kosten der Verwahrung und der Ausführung. Welcher Anbieter zu Ihnen passt, hängt von Ihrem Muster ab: wie oft Sie handeln, in welcher Grösse und an welchen Handelsplätzen. Die Anbieterauswahl selbst ist Thema der Brokerseite.

Private Kapitalgewinne sind steuerfrei – das ist der Unterschied

Steuerfolgen Drei Dinge, drei Folgen
  • KursgewinnDie Differenz zwischen Kauf und Verkauf. Bei privater Haltung steuerfrei.
  • ErträgeDividenden und Zinsen. Steuerbares Einkommen, in der Steuererklärung anzugeben.
  • VermögenDer Wert des Depots selbst. Unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer.

Die Ausnahme: Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel kann als Einkommen besteuert werden. Wer häufig und systematisch handelt, kann die Steuerfreiheit der Kursgewinne verlieren.

Der wichtigste Schweizer Steuersatz steht am Anfang: Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind steuerfrei. Wer als Privatperson Aktien oder Fonds hält und mit Kursgewinn verkauft, schuldet auf diesem Gewinn keine Einkommenssteuer. Die Schweiz kennt für Privatanleger keine Kapitalgewinnsteuer.

Steuerbar ist etwas anderes: die Erträge. Dividenden und Zinsen sind Einkommen und gehören in die Steuererklärung. Und steuerbar ist das Vermögen selbst – der Wert des Depots unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer, dazu im eigenen Abschnitt.

Aus dieser Aufteilung folgt eine Verschiebung, die den Anlageentscheid betrifft: Ob eine Position im Kurs steigt oder fällt, ist steuerlich nicht relevant, solange sie privat gehalten wird. Relevant ist, was sie laufend abwirft. Wer die Steuerwirkung einbezieht, betrachtet deshalb Kursentwicklung und Ausschüttung getrennt und nicht als eine Zahl.

Die Ausnahme gehört als Prüfpunkt dazu: Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel kann als Einkommen besteuert werden. Wer häufig und systematisch handelt, kann die Steuerfreiheit der Kursgewinne verlieren. Der eigene Abschnitt dazu steht weiter unten.

Die Steuerfreiheit ist kein Produkt und kein Anbietervorteil. Sie gilt unabhängig davon, bei welcher Bank oder welchem Broker das Depot geführt wird. Kein Anbieter kann sie "mitbringen" – und keiner kann sie Ihnen nehmen.

Die Verrechnungssteuer: einbehalten, aber rückforderbar

Auf Kapitalerträgen inländischer Schuldner wird die Verrechnungssteuer von 35 % einbehalten – bei Dividenden schweizerischer Gesellschaften und bei Zinsen schweizerischer Schuldner. Sie wird nicht von der Bank erfunden, sondern vom Schuldner der Leistung abgeführt und an die Eidgenossenschaft abgeliefert.

Entscheidend ist der Charakter dieser Steuer: Sie ist eine Sicherungssteuer. Wer die Erträge korrekt in der Steuererklärung deklariert, bekommt sie zurück – vollständig, aber erst mit dem Steuerentscheid. Sie ist also kein definitiver Abzug, sondern eine Vorauszahlung auf Ihre Steuerrechnung.

Praktisch hat das zwei Folgen. Erstens: Der einbehaltene Betrag fehlt Ihnen für Monate, bis er zurückfliesst. Zweitens, und das ist der teurere Fehler: Wer die Erträge nicht deklariert, verliert sie. Die Verrechnungssteuer wird dann nicht zurückerstattet; aus der Sicherungssteuer wird eine endgültige Belastung. Das ist der häufigste und teuerste Steuerfehler bei Schweizer Depots.

Bei ausländischen Schuldnern fällt keine Verrechnungssteuer an. Die Erträge bleiben trotzdem steuerbar und gehören in die Steuererklärung. Dass nichts einbehalten wurde, heisst nicht, dass nichts zu deklarieren wäre.

Deklarieren Sie Ihre Erträge jedes Jahr vollständig. Der Aufwand ist gering, und es geht um 35 % der inländischen Erträge – bei Nichtdeklaration endgültig verloren. Der Steuerauszug Ihres Depots liefert die Zahlen dafür.

Vermögenssteuer und der Grund, warum es keine Schweizer Antwort gibt

Wer ein Depot hält, hat nicht nur Einkommen, sondern Vermögen. Das Depot gehört zum steuerbaren Vermögen und unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer. Sie wird auf dem Wert des Vermögens erhoben und ist damit auch in einem Jahr fällig, in dem die Kurse gefallen sind. Wer aus einem Land mit reiner Ertragsbesteuerung zuzieht, übersieht diesen Punkt regelmässig.

Und hier endet die Möglichkeit, für die Schweiz eine einzige Antwort zu geben: Steuern sind kantonal. Einkommens- und Vermögenssteuern unterscheiden sich zwischen den Kantonen und teils zwischen den Gemeinden. Dasselbe Depot mit denselben Erträgen kann je nach Wohnkanton zu unterschiedlichen Beträgen führen.

Für einen Vergleich heisst das: Diese Seite kann die Mechanik erklären, aber keine Steuerlast nennen. Die massgebenden Werte stehen in der Steuererklärung und in den Publikationen Ihres Kantons. Wer den Kanton wechselt, muss die Rechnung neu machen – und wer zwei Depots vergleicht, vergleicht in beiden Fällen Kosten, nicht Steuern.

Kein Broker kann Ihre Steuer optimieren. Ein Anbieter kann seine Kosten tief halten; Ihre kantonale Steuerlast kann er nicht beeinflussen. Deshalb ersetzt diese Seite auch keine Steuerberatung im Einzelfall.

Sondervermögen: warum das Depot besser geschützt ist als das Konto

Wertpapiere, die bei einer Bank verwahrt werden, sind Sondervermögen. Sie gehören Ihnen und fallen nicht in die Konkursmasse der Bank. Gerät die Bank in Schwierigkeiten, werden die Papiere auf einen anderen Verwahrer übertragen – sie sind nicht weg.

Das Guthaben auf dem Verrechnungskonto ist anders zu beurteilen. Es ist eine Forderung gegen die Bank und im Konkursfall eine gewöhnliche Forderung, geschützt bis zur Grenze der Einlagensicherung. Wer grössere Beträge auf dem Verrechnungskonto liegen lässt, statt sie anzulegen, trägt dort ein Einlagenrisiko, das das Depot selbst nicht kennt.

Was die Einlagensicherung deckt – und was sie nicht ist

Die Einlagensicherung schützt Guthaben bis 100'000 Franken je Kunde und Bank. Nach der Darstellung der Einlagensicherung sind es namentlich Guthaben auf Konten, die auf den Namen des Kunden und auf eine Währung des betreffenden Staates lauten, dazu Metallkonten, auf den Namen lautende Kassenobligationen sowie Tages-, Fest- und Termingelder. Massgeblich ist die Banklizenz, nicht der Markenname.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens privilegiert das Bankengesetz Einlagen nur bei Banken: Guthaben bei einem Unternehmen, das Bankgeschäfte ohne Bewilligung der FINMA betreibt, fallen nicht unter diese Privilegierung. Die Lizenz ist deshalb keine Formalität, sondern die Voraussetzung des Schutzes. Zweitens sind Privilegierung und Sicherung nicht dasselbe – die Einlagensicherung sagt das selbst. Privilegiert heisst: Die Forderung wird im Konkurs der zweiten Klasse zugewiesen und damit vor den übrigen Gläubigern befriedigt. Gesichert heisst: Die Einlagensicherung steht zusätzlich dafür ein. Für Guthaben auf Freizügigkeits- und Säule-3a-Konten und in entsprechenden Depots greift nur das Erste – sie sind im Konkurs bevorzugt, aber nicht durch die Einlagensicherung gedeckt.

Das Bankengesetz stellt dabei die Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen und von Freizügigkeitsstiftungen den Einlagen der einzelnen Vorsorgeperson gleich – und zwar unabhängig von deren übrigen Einlagen. Für die Frage, wie viel Sie bei einem einzelnen Institut halten, heisst das: Vorsorgeguthaben und gewöhnliche Kontoguthaben sind getrennt zu betrachten, auch wenn beide bei derselben Bank liegen. Wer die Grenze ausschöpfen will, muss die beiden Töpfe deshalb einzeln rechnen.

Die Aufsicht liegt bei der FINMA; Wertpapierdienstleistungen unterstehen FIDLEG/FINIG. Das ist Aufsicht über Institute und über das Verhalten ihnen gegenüber – Schutz vor dem Konkurs eines Anbieters, nicht Schutz vor Kursverlusten. Ein Wertpapier kann fallen, auch wenn die Bank tadellos arbeitet.

Ein Punkt, der zu prüfen ist: der Verwahrort. Wird über eine ausländische Verwahrstelle gehalten, gelten deren Regeln. Fragen Sie Ihren Anbieter, wo die Papiere tatsächlich liegen, wenn Ihnen das wichtig ist.

Privatkunde oder professioneller Kunde: die Einordnung bestimmt Ihre Rechte

Zum Verhaltensrecht, dem Wertpapierdienstleistungen unterstehen, gehört auch die Einordnung der Kundschaft. FIDLEG/FINIG unterscheidet unter anderem zwischen Privatkunde und professionellem Kunde. Die Einordnung ist keine blosse Bezeichnung: Sie bestimmt, welche Informationen der Anbieter Ihnen geben muss und wie weit er Ihre Kenntnisse und Ihre Situation berücksichtigen muss. Als Privatkunde geniessen Sie den umfassendsten Schutz; fällt ein Teil dieser Pflichten weg, wird der Anbieter Ihnen gegenüber freier.

Die Einordnung ist veränderbar: Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann auf eigenen Wunsch als professioneller Kunde behandelt werden, statt als Privatkunde. Das ist ein bewusster Verzicht auf Schutz und keine Formalität. Prüfen Sie, in welcher Kategorie Sie geführt werden, und lassen Sie sich erklären, was das konkret ändert – welche Informationen Sie noch erhalten und wie weit der Anbieter Ihre Situation noch prüfen muss.

Depotkosten und die Umsatzabgabe

Ein Depot hat mehrere Kostenarten, die sich unabhängig voneinander bewegen. Dazu kommt in der Schweiz ein Posten, den Anleger aus dem Ausland nicht kennen.

Depotführung
Eine laufende Gebühr, oft als Pauschale oder als Anteil des Depotwerts. Bei manchen Anbietern entfällt sie ganz; prüfen Sie, für welche Positionen sie anfällt und wie sie berechnet wird.
Orderkosten
Der Preis für einen Kauf oder Verkauf. Meist eine Kombination aus festem Grundpreis und variablem Anteil, häufig mit Unter- und Obergrenze.
Spread
Die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufskurs. Sie steht nicht auf der Rechnung, ist aber im Kurs enthalten – bei kleinen Ordern oft der grössere Posten.
Umsatzabgabe (Stempelsteuer)
Die Schweizer Besonderheit: Auf Wertschriftengeschäfte fällt eine Umsatzabgabe an. Sie ist keine Gebühr des Anbieters, sondern eine Abgabe auf dem Geschäft – und damit ein Kostenpunkt, der in jeden Schweizer Depotvergleich gehört.

Die Umsatzabgabe ist der Punkt, an dem ein Depotvergleich schweizerisch wird. Wie sie im Einzelfall anfällt, hängt vom Geschäft und von den beteiligten Parteien ab; Sätze nennen wir hier nicht. Fragen Sie Ihren Anbieter, wie sie in Ihrem Fall berechnet wird und wo sie im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist.

Ein Vergleich nach der Ordergebühr allein greift deshalb zu kurz. Rechnen Sie mit Ihrem eigenen Muster: Wie viele Geschäfte im Jahr, in welcher Höhe, an welchem Handelsplatz – und wie breit ist dort der Spread?

Prüfen Sie das Preis- und Leistungsverzeichnis, nicht die Werbeseite. Dort steht, welche Kosten anfallen, und nur dort. Eine Kostenart, die im Vergleich fehlt, ist nicht gratis – sie ist nur nicht ausgewiesen.

Die Ausnahme: gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne hat eine Grenze, und sie verläuft nicht dort, wo man sie vermuten würde. Sie verläuft nicht zwischen wenig und viel Geld, sondern zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässigem Wertschriftenhandel.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel kann als Einkommen besteuert werden. Aus steuerfreien Kursgewinnen werden dann steuerbare Einnahmen – und die ganze Rechnung sieht anders aus als geplant. Ob ein Handel noch privat oder schon gewerbsmässig ist, ist eine Einzelfrage; die Zahl der Geschäfte allein entscheidet sie nicht.

Als Prüfpunkte, die Sie mit einer Steuerberatung klären sollten:

  • Wie häufig und wie systematisch wird gehandelt – gelegentliche Umschichtungen oder ein laufender Handelsbetrieb?
  • Wird dabei Fremdkapital eingesetzt, oder ausschliesslich eigenes Vermögen?
  • Steht der Handel in einem Zusammenhang mit einer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit?
  • Wie gross ist der Handelsumfang im Verhältnis zum übrigen Vermögen?

Die Konsequenz für den Anlageentscheid ist nicht, weniger zu handeln. Sie ist, bei häufigem und systematischem Handel frühzeitig abzuklären, wie die Steuerbehörde das einordnet – bevor die Steuererklärung falsch ausgefüllt ist.

Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne ist keine Zusage, dass jede Handelsweise privat bleibt. Wer sein Depot aktiv und häufig umschichtet, klärt diese Einordnung besser vorher als nachher.

Depot im Ausland: zwei Punkte, die den Vergleich verändern

Ein Depot bei einer ausländischen Verwahrstelle ist keine blosse Frage der Kosten. Zwei Punkte kommen hinzu, die bei einer Verwahrung in der Schweiz nicht auftreten – einer betrifft die Verrechnungssteuer, der andere das US-Vermögen.

Die Verrechnungssteuer ist an den Wohnsitz gebunden

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer setzt voraus, dass Sie im Zeitpunkt des Zuflusses der Erträge in der Schweiz Wohnsitz haben und die Erträge korrekt deklarieren. Beide Voraussetzungen müssen in diesem Zeitpunkt erfüllt sein – nicht später. Wer den Schweizer Wohnsitz aufgibt, verliert den Rückerstattungsanspruch für inländische Erträge; wer ihn behält, muss die Erträge weiterhin vollständig deklarieren, auch wenn sie über eine ausländische Verwahrstelle laufen.

Der Wohnsitz ist hier keine Formalie, sondern die Voraussetzung des Anspruchs. Ein Depot im Ausland ändert nichts an der Deklarationspflicht – es verändert nur, wo die Unterlagen herkommen und wie viel Aufwand die Zusammenstellung kostet.

US-Vermögen: eine Steuer, mit der hier kaum jemand rechnet

Deutlich weniger bekannt ist der zweite Punkt. Die USA knüpfen eine Nachlasssteuer an die Belegenheit des Vermögens und nicht an die Staatsangehörigkeit: Wer in der Schweiz wohnhaft ist, nicht US-Person ist und in den USA belegenes Vermögen hält – etwa Aktien US-amerikanischer Gesellschaften –, kann ab einer tiefen gesetzlichen Schwelle davon betroffen sein.

Bemerkenswert ist dabei nicht nur die Steuer selbst, sondern auch ihre Form: Auch wenn das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA die Steuer im Ergebnis erlässt, bleibt eine Meldepflicht gegenüber der US-Steuerbehörde bestehen. Diese Pflicht hängt nicht davon ab, ob am Ende eine Steuer geschuldet wäre. Wer davon nichts weiss, merkt es nicht beim Bezahlen, sondern erst beim Melden.

Für den Vergleich heisst das: Ob ein Depot im Ausland passt, ist nicht allein eine Kostenfrage. Klären Sie bei US-belegenen Positionen, welche Pflichten damit verbunden sind, und ziehen Sie für eine belastbare Antwort eine Steuerberatung bei – die Frage betrifft den Todesfall und nicht nur die laufenden Erträge.

Worauf Sie beim Depotvergleich achten sollten

In dieser Reihenfolge geprüft:

  1. Depotführung – fällt eine laufende Gebühr an, und für welche Positionen?
  2. Orderkosten – Grundpreis, variabler Anteil, Unter- und Obergrenze, Mindestordervolumen
  3. Spread – vergleichen Sie Kauf- und Verkaufskurs vor der Order, besonders bei kleinen Stücken
  4. Umsatzabgabe – als Schweizer Kostenpunkt im Vergleich berücksichtigen und im Preis- und Leistungsverzeichnis prüfen
  5. Verrechnungssteuer – Erträge vollständig deklarieren, sonst ist der einbehaltene Betrag endgültig verloren
  6. Vermögenssteuer – kantonale Belastung kennen; sie ist kein Kriterium, das ein Anbieter beeinflusst
  7. Verwahrung – Sondervermögen, Verwahrort und eine allfällige ausländische Verwahrstelle prüfen
  8. Handelsweise – bei häufigem und systematischem Handel die Einordnung als gewerbsmässig abklären

Zum Schluss ein Hinweis, der nicht in den Rechner gehört: Die Wahl des Depots sollte nicht nach der Rendite entschieden werden. Ein Depot erwirtschaftet keine Rendite – das tun die Wertpapiere darin. Was ein Vergleich leisten kann, ist die Kosten- und die Steuerseite sauber zu machen, damit die Rendite nicht an ihnen scheitert.

Häufige Fragen

Sind Kursgewinne in der Schweiz steuerpflichtig?

Für Privatanleger nicht. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind steuerfrei – die Schweiz kennt für Privatanleger keine Kapitalgewinnsteuer. Steuerbar sind dagegen die Erträge, also Dividenden und Zinsen, und das Vermögen selbst. Ausnahme: Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel kann als Einkommen besteuert werden.

Was ist die Verrechnungssteuer?

Sie beträgt 35 % und wird auf Kapitalerträgen inländischer Schuldner einbehalten, also auf Dividenden schweizerischer Gesellschaften und auf Zinsen schweizerischer Schuldner. Sie ist eine Sicherungssteuer: Wer die Erträge korrekt deklariert, bekommt sie zurück.

Bekomme ich die Verrechnungssteuer immer zurück?

Sie bekommen sie zurück, wenn Sie die Erträge in der Steuererklärung korrekt deklarieren. Der Weg führt über die Steuererklärung, nicht über die Bank. Wer die Erträge nicht deklariert, verliert den einbehaltenen Betrag – aus der Sicherungssteuer wird dann eine endgültige Belastung.

Muss ich auf mein Depot Vermögenssteuer zahlen?

Ja. Das Depot gehört zum steuerbaren Vermögen und unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer, die auf dem Wert des Vermögens erhoben wird. Wie hoch die Belastung ist, unterscheidet sich zwischen den Kantonen und teils zwischen den Gemeinden; die massgebenden Werte stehen in der Steuererklärung und in den Publikationen Ihres Kantons.

Ist mein Depot bei einem Bankkonkurs geschützt?

Wertpapiere werden als Sondervermögen verwahrt und bleiben Ihr Eigentum; sie fallen nicht in die Konkursmasse der Bank und werden im Ernstfall auf einen anderen Verwahrer übertragen. Das Guthaben auf dem Verrechnungskonto ist dagegen eine Forderung gegen die Bank und nur bis zur Grenze der Einlagensicherung geschützt.

Was ist die Umsatzabgabe?

Die Umsatzabgabe, auch Stempelsteuer genannt, fällt auf Wertschriftengeschäfte an. Sie ist keine Gebühr des Anbieters, sondern eine Abgabe auf dem Geschäft, und damit ein Kostenpunkt, der in jeden Schweizer Depotvergleich gehört. Sätze nennen wir hier nicht – fragen Sie Ihren Anbieter, wie sie in Ihrem Fall berechnet wird.

Wann gilt mein Wertschriftenhandel als gewerbsmässig?

Das ist eine Einzelfrage und wird nicht allein nach der Zahl der Geschäfte beurteilt. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel kann als Einkommen besteuert werden; aus steuerfreien Kursgewinnen würden dann steuerbare Einnahmen. Klären Sie diese Einordnung mit einer Steuerberatung, wenn Sie häufig und systematisch handeln.

Was bedeutet FIDLEG für mich als Kundin oder Kunde?

Wertpapierdienstleistungen unterstehen FIDLEG/FINIG, die Aufsicht führt die FINMA. Das regelt, wie Anbieter ihre Kundinnen und Kunden informieren und welche Dienstleistungen sie anbieten dürfen. Es ist Aufsicht über Institute und Verhalten – Schutz vor Kursverlusten ist es nicht.

Muss ich Erträge aus ausländischen Wertpapieren deklarieren?

Ja. Bei ausländischen Schuldnern fällt keine Verrechnungssteuer an, die Erträge bleiben aber steuerbar und gehören in die Steuererklärung. Dass nichts einbehalten wurde, heisst nicht, dass nichts zu deklarieren wäre.

Was gilt, wenn ich mein Depot im Ausland halte?

Zwei Punkte kommen hinzu. Erstens ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an den Schweizer Wohnsitz gebunden: Sie setzt voraus, dass Sie im Zeitpunkt des Zuflusses der Erträge in der Schweiz wohnhaft sind und die Erträge korrekt deklarieren. Zweitens kann in den USA belegenes Vermögen – etwa Aktien US-amerikanischer Gesellschaften – ab einer tiefen gesetzlichen Schwelle einer US-Nachlasssteuer unterliegen; auch wenn das Doppelbesteuerungsabkommen die Steuer erlässt, bleibt eine Meldepflicht gegenüber der US-Steuerbehörde bestehen. Klären Sie solche Positionen mit einer Steuerberatung.