Krankenversicherung in der Schweiz
Die Krankenversicherung in der Schweiz ist in einem Punkt anders als in den meisten Nachbarländern: Die Grundversicherung ist bei allen Versicherern gleich. Der Leistungskatalog ist gesetzlich festgelegt – es gibt keine bessere und keine schlechtere Grundversicherung, nur eine teurere und eine günstigere. Wer nach dem Leistungsumfang vergleicht, vergleicht etwas, das es nicht gibt.
Daraus folgt der ganze Vergleich: Weil die Leistungen feststehen und die Prämie weder vom Einkommen noch vom Gesundheitszustand abhängt, bringen unterschiedliche Angebote echte Vorteile nur beim Preis und beim Modell. Diese Seite zeigt, wo sich der Vergleich trotzdem lohnt, wie Sie Franchise und Modell wählen – und wo ein anderer Vertrag mit anderen Regeln beginnt.
Krankenversicherung vergleichen
Der Vergleichsrechner wird hier eingebunden.
Der Rechner zeigt die aktuellen Prämien der Versicherer für die Grundversicherung, getrennt nach Modell und Franchisestufe. Prämien und Franchisebeträge schreiben wir nicht in den Text – sie ändern sich jährlich und stehen im Rechner jeweils aktuell.
Unabhängig. Wir vergleichen nach Bedingungen, nicht nach Provision. Wie wir Geld verdienen, steht in Über uns.
Kurz gefasst
- Pflicht
- Obligatorische Krankenpflegeversicherung für alle Einwohner
- Leistungen
- Die Grundversicherung ist bei allen Versicherern gleich
- Prämie
- Unabhängig von Einkommen und Gesundheitszustand
- Wahlfranchise
- Tiefere Prämie, dafür höhere Kostenbeteiligung im Einzelfall
- Zusatzversicherungen
- Unterstehen dem VVG, nicht dem KVG
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG)
- GrundversicherungObligatorisch nach KVG. Der Leistungskatalog ist gesetzlich festgelegt.
- ZusatzversicherungFreiwillig nach VVG. Eigene Bedingungen, eigener Vertrag.
Was für die eine Ebene gilt, gilt für die andere nicht. Dieser Unterschied erklärt fast alle Fragen, die beim Vergleich auftauchen.
In der Schweiz besteht für alle Einwohner eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG. Die Versicherung ist nicht optional: Wer sich in der Schweiz aufhält, muss versichert sein. Der Leistungskatalog der Grundversicherung ist gesetzlich festgelegt und gilt für alle Versicherer im gleichen Umfang.
Innerhalb dieser Pflicht gibt es zwei Ebenen, die sauber getrennt werden müssen: die Grundversicherung und die Zusatzversicherungen. Sie folgen unterschiedlichen Gesetzen, und dieser Unterschied erklärt fast alle Fragen, die beim Vergleich auftauchen.
Die Trennung ist der Schlüssel zu dieser Seite. Die Grundversicherung folgt dem KVG: gleiche Leistungen, Aufnahmezwang, Einheitsprämie. Zusatzversicherungen folgen dem VVG: frei gestaltete Leistungen, kein Aufnahmezwang, Prämie nach Risiko. Wer die beiden vermischt, vergleicht zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben.
Notfälle im Ausland: gedeckt, aber begrenzt
Die Grundversicherung leistet auch bei einem Notfall im Ausland – aber nur in begrenztem Umfang. Die Vergütung ist auf höchstens das Doppelte des kantonalen Tarifs begrenzt; innerhalb der Europäischen Union und der EFTA richtet sich der Umfang nach den bilateralen Abkommen. Es handelt sich damit um eine Notfallhilfe, nicht um eine Reise- oder Auslandsdeckung.
Zwei Posten sind ausdrücklich nicht gedeckt: der Transport und die Rückführung. Wer im Ausland erkrankt oder verunfallt, trägt die Kosten für den Rücktransport also selbst – und dieser Posten kann erheblich sein. Klären Sie deshalb vor der Reise, ob Sie für Notfälle im Ausland eine zusätzliche Deckung brauchen, und nicht erst im Notfall.
Aufnahmezwang und Einheitsprämie: warum der Vergleich nur zwei Hebel hat
Zwei Regeln prägen den Schweizer Markt stärker als alles andere:
- Aufnahmezwang
- Die Krankenkasse muss jeden aufnehmen, der die Grundversicherung abschliesst. Eine Ablehnung wegen Alters oder Gesundheitszustands ist nicht möglich – und damit auch keine Risikoprüfung.
- Einheitsprämie
- Die Prämie der Grundversicherung hängt nicht vom Einkommen und nicht vom Gesundheitszustand ab. Kinder und junge Erwachsene haben eigene Prämien.
Wenn Leistungen, Aufnahme und Prämienlogik für alle gleich sind, bleibt für den Wettbewerb wenig übrig – nämlich der Preis und das Modell. Genau darum lohnt sich der Vergleich in der Schweiz trotzdem: Die Prämien für dieselbe gesetzliche Leistung unterscheiden sich zwischen den Versicherern.
Was der Vergleich nicht kann: Er kann Ihnen keine bessere Grundversicherung verschaffen – die gibt es nicht. Er verschiebt nur, was Sie für dieselbe Leistung bezahlen. Eine Aussage, die mit besseren Leistungen in der Grundversicherung wirbt, beschreibt entweder eine Zusatzversicherung oder etwas, das gesetzlich für alle gleich geregelt ist.
Für Sie hat das eine beruhigende Folge: Ein Wechsel ist kein Risiko. Bei der Grundversicherung können Sie den Versicherer wechseln, ohne eine Verschlechterung der Deckung oder eine Prüfung Ihrer Gesundheit zu befürchten. Der Vergleich ist deshalb eine reine Preisfrage – und eine, die sich jedes Jahr neu stellen lässt.
Wahlfranchise und Selbstbehalt: die Entscheidungsregel
Bei der Grundversicherung wählen Sie zwischen einer tiefen und einer hohen Franchise – dem Betrag, den Sie pro Jahr selbst tragen, bevor die Kasse leistet. Eine höhere Franchise bedeutet eine tiefere Monatsprämie. Über der Franchise hinaus bleibt ein Selbstbehalt an den Kosten bestehen.
Franchisestufen und Selbstbehalt sind gesetzlich festgelegt; wir nennen hier keine Beträge. Die Stufen und der Selbstbehalt stehen in den Unterlagen Ihrer Krankenkasse. Entscheidend ist ohnehin nicht die Zahl, sondern die Regel dahinter:
- Hohe Franchise lohnt sich für Gesunde. Wer über Jahre kaum Kosten verursacht, zahlt weniger Prämie und begleicht die kleinen Rechnungen selbst.
- Tiefe Franchise lohnt sich für Menschen mit erwarteten Kosten. Wer regelmässig Arztrechnungen, Medikamente oder Therapien bezahlt, überschreitet die tiefe Franchise ohnehin – dann ist die höhere Prämie der schlechtere Tausch.
- Die Entscheidung ist eine Annahme über das nächste Jahr – und sie lässt sich jährlich überprüfen. Wechseln Sie die Franchise nicht aus Gewohnheit, sondern rechnen Sie einmal nach, was Sie im letzten Jahr tatsächlich bezahlt haben.
- Kinder und junge Erwachsene haben eigene Prämien – prüfen Sie die Wahl der Franchise für jedes Familienmitglied einzeln.
Der Selbstbehalt wird oft übersehen. Die Franchise ist nur die erste Schwelle. Auch danach tragen Sie einen Teil der Kosten selbst. Wer die Franchise allein nach der Prämie wählt, rechnet deshalb mit der halben Wahrheit – die zweite Hälfte steht in den Unterlagen der Kasse.
Standard, Hausarztmodell und HMO: der Preis der Steuerung
Die Grundversicherung lässt sich in verschiedenen Modellen abschliessen. Der Leistungsumfang ist bei allen gleich – der Unterschied liegt darin, über welchen Weg Sie zur Behandlung kommen.
- Standardversicherung
- Sie wählen Arzt oder Ärztin frei. Das ist die teuerste Variante, weil nichts den Zugang steuert.
- Hausarztmodell
- Sie gehen zuerst in Ihre Hausarztpraxis; sie überweist weiter, wenn es nötig ist. Die Prämie ist tiefer, weil dieser erste Schritt Umwege vermeidet.
- HMO
- Sie gehen zuerst in ein Ärztenetz mit mehreren Fachrichtungen an einem Ort. Die Prämie ist ebenfalls tiefer, und auch hier gilt: Der erste Weg führt nicht direkt zur Spezialistin.
Daneben gibt es weitere eingeschränkte Modelle, die den Zugang anders steuern – etwa über eine telefonische oder digitale Beratung vor dem Arztbesuch. Sie funktionieren nach demselben Prinzip: Die Kasse gibt einen tieferen Preis, und Sie geben einen Teil Ihrer freien Arztwahl her.
Die Wahl ist deshalb keine reine Preisfrage, sondern eine Frage des Alltags – und der Gesundheitssituation. Wer regelmässig zu einer bestimmten Fachperson muss, prüft vor dem Wechsel, ob dieser Weg im gewählten Modell noch funktioniert.
Unfalldeckung: der Sparpunkt, der eine Bedingung hat
Wer bei einem Arbeitgeber arbeitet, ist über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle versichert, sofern das Arbeitspensum die gesetzliche Grenze erreicht. In diesem Fall kann die Unfalldeckung in der Grundversicherung ausgeschlossen werden – das senkt die Prämie, weil ein Teil des Risikos bereits gedeckt ist. Das ist ein konkreter, typischer Sparpunkt in der Schweiz.
Der Ausschluss ist aber keine reine Formalität. Er verschiebt die Deckung auf die UVG, und das hat Folgen:
- Die UVG deckt nur, solange der Versicherungsschutz besteht. Wer die Stelle verliert oder unter die gesetzliche Grenze des Pensums fällt, hat unter Umständen weder den einen noch den anderen Schutz.
- Der Wiedereinschluss ist nicht beliebig möglich. Die Unfalldeckung in der Grundversicherung lässt sich nicht nachträglich aktivieren, wenn etwas passiert ist. Klären Sie mit Ihrer Kasse, wann ein Wiedereinschluss möglich ist und ab wann er wirkt.
- Nicht jeder Fall ist ein UVG-Fall. Die Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit entscheidet darüber, welcher Versicherer zuständig ist. Prüfen Sie diese Abgrenzung, bevor Sie sich für den Ausschluss entscheiden.
Drei Fragen sollten beantwortet sein, bevor der Ausschluss gewählt wird: Wie stabil ist das Arbeitsverhältnis? Wie viel bringt der Ausschluss tatsächlich? Und wie schnell lässt sich die Deckung wiederherstellen, wenn sich die Situation ändert? Nur wenn alle drei Antworten passen, ist der Ausschluss der richtige Weg.
Prämienverbilligung: der Beitrag, den niemand automatisch bekommt
Haushalte mit tiefem Einkommen können beim Kanton eine Prämienverbilligung beantragen. Sie wird in der Schweiz von den Kantonen ausgerichtet – nicht von der Krankenkasse. Und sie ist in jeder Hinsicht kantonal: Voraussetzungen, Verfahren und Termine unterscheiden sich zwischen den Kantonen.
Der entscheidende Satz: Ob die Verbilligung automatisch gewährt wird oder beantragt werden muss, ist kantonal geregelt. Einige Kantone zahlen sie von sich aus aus, in anderen setzt jeder Anspruch einen Antrag voraus. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass Ihr Kanton auf Sie zukommt – klären Sie zuerst, welches Verfahren in Ihrem Kanton gilt.
Das Verfahren und die Fristen sind kantonal geregelt
Die Kantone regeln nicht nur, wer anspruchsberechtigt ist, sondern auch, wie der Anspruch geltend gemacht wird. Formular, zuständige Stelle und Termin unterscheiden sich deshalb von Kanton zu Kanton. Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) führt eine Übersicht über die kantonalen Regelungen.
Die Fristen sind Ausschlussfristen: Wer einen Termin verpasst, kann den Anspruch für das betreffende Jahr verlieren. Ein verspäteter Antrag lässt sich nicht immer nachholen – die Verbilligung ist keine Leistung, die von selbst nachfliesst.
- Zuständig ist der Kanton, in dem Sie wohnen – die Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den Kantonen.
- Auch das Verfahren ist kantonal: In einigen Kantonen läuft es automatisch, in anderen ist ein Antrag nötig.
- Formular, Verfahren und Termine finden Sie bei Ihrem Kanton; die GDK führt eine Übersicht über die kantonalen Regelungen.
- Die Fristen sind Ausschlussfristen – ein verpasster Termin kann den Anspruch für das Jahr verwirken lassen.
- Wo ein Antrag nötig ist, gilt: Wer ihn nicht stellt, bekommt nichts, auch wenn ein Anspruch bestünde.
Ein ausgefülltes Formular kann mehr bringen als ein Kassenwechsel. Prüfen Sie deshalb jedes Jahr, ob Sie anspruchsberechtigt sind – und ob sich Ihre Situation so verändert hat, dass ein Antrag neu möglich ist. Läuft das Verfahren automatisch, prüfen Sie, ob die zu Grunde gelegten Angaben stimmen. Von sich aus meldet sich der Kanton nicht immer.
Der Wechsel der Grundversicherung
Die wichtigste Regel zuerst, weil sie die grösste Sorge nimmt: Das Versicherungsverhältnis zur bisherigen Kasse endet erst, wenn die neue Kasse dieser gemeldet hat, dass die Person ohne Unterbruch versichert ist. Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, läuft der bisherige Vertrag weiter. Durch einen Wechsel der Grundversicherung können Sie deshalb nicht in eine Deckungslücke fallen.
Versäumt die neue Kasse diese Meldung, haftet sie für den daraus entstehenden Schaden – insbesondere für die Differenz der Prämien. Wer den Wechsel angestossen hat und die Bestätigung nicht erhält, steht also nicht ohne Anspruch da.
Auch der umgekehrte Fall ist geregelt: Behindert die bisherige Kasse den Wechsel, schuldet sie Ersatz. Ein Versicherer kann den Wechsel nicht dadurch vereiteln, dass er die Abmeldung liegen lässt.
Die zwei Fristen des Wechsels
Der Wechsel kennt zwei Fristen, die unabhängig voneinander gelten. Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendersemesters möglich. Daneben steht die Kündigung nach der Prämienmitteilung: Auf die Mitteilung der neuen, vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigten Prämie hin kann die versicherte Person mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Monats kündigen, der dem Beginn der neuen Prämie vorangeht.
Die Kasse muss die neue Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Kündigungsrecht hinweisen. Der Jahreswechsel ist deshalb der übliche Wechseltermin: Er ist das Ende eines Kalendersemesters, und auf ihn läuft die Prämienmitteilung zu. Wer den zweiten Weg nutzt, ist nicht an den Jahreswechsel gebunden, sondern an den Beginn der neuen Prämie. Die Fristen selbst stehen im Gesetz und in den Bedingungen Ihrer Kasse; konkrete Termine nennen wir hier nicht.
Ein Wechsel ist deshalb jedes Jahr eine offene Option – und eine, die Ihnen nicht zum Nachteil gereicht: Aufnahmezwang und Einheitsprämie gelten auch bei der neuen Kasse. Es gibt keine Risikoprüfung, keine Wartezeit wegen Ihrer Gesundheit und keinen Nachteil für eine bestehende Erkrankung.
Wichtig sind vier Punkte:
- Prüfen Sie die Kündigungsfrist, bevor Sie kündigen. Eine verspätete Kündigung kostet Sie eine weitere Versicherungsperiode bei der bisherigen Kasse.
- Vergleichen Sie nicht die Standardprämie, sondern die Prämie für das Modell und die Franchise, die Sie tatsächlich wählen würden.
- Warten Sie mit der Kündigung, bis die neue Kasse die Aufnahme bestätigt hat. Die Grundversicherung nimmt Sie zwar auf, aber das Verhältnis zur bisherigen Kasse endet erst, wenn die neue Kasse ihr die lückenlose Versicherung gemeldet hat.
- Prüfen Sie getrennt, was mit Ihren Zusatzversicherungen geschieht. Sie folgen nicht automatisch mit – und dort gelten andere Regeln.
Der wirksamste Zeitpunkt zum Prüfen ist nicht der Wechsel, sondern die Franchisewahl. Ein Kassenwechsel bringt oft weniger als eine besser gewählte Franchise – und ein Modellwechsel ist beim gleichen Versicherer genauso möglich. Prüfen Sie die drei Grössen in dieser Reihenfolge: Franchise, Modell, Versicherer.
Zusatzversicherungen: ein anderes Gesetz, andere Regeln
Der wichtigste strukturelle Unterschied in der Schweizer Krankenversicherung betrifft nicht die Modelle, sondern die Rechtsgrundlage: Zusatzversicherungen unterstehen nicht dem KVG, sondern dem VVG, dem Versicherungsvertragsgesetz. Das gilt für alle privaten Versicherungen – die Hausratversicherung folgt demselben Rahmen.
- Aufnahme
- Im KVG muss die Kasse jeden aufnehmen. Im VVG gilt kein Aufnahmezwang – Gesundheitsfragen sind zulässig, und eine Ablehnung ist möglich.
- Prämie
- Im KVG gilt die Einheitsprämie unabhängig von Einkommen und Gesundheit. Im VVG wird die Prämie nach Risiko und Alter festgelegt und kann von Ihren Angaben abhängen.
- Leistungen
- Im KVG ist der Katalog gesetzlich festgelegt und für alle gleich. Im VVG ist der Umfang im Vertrag geregelt und unterscheidet sich zwischen Versicherern und Produkten.
Für die Praxis folgt daraus eine Reihenfolge: Bei der Grundversicherung können Sie bedenkenlos vergleichen und wechseln. Bei einer Zusatzversicherung ist die Aufnahme nicht garantiert. Wer eine Zusatzversicherung abschliessen will, sollte das tun, solange er gesund ist – und nicht erst dann, wenn absehbar ist, dass er sie braucht.
Gesundheitsfragen, Vorbehalte und Wartefristen
Weil das VVG gilt, ist der Abschluss einer Zusatzversicherung ein echter Vertragsabschluss mit Prüfung – nicht ein Beitritt zu einem gesetzlich genormten System. Sie beantworten Gesundheitsfragen. Die Versicherung kann den Antrag ablehnen; sie kann ihn aber auch mit einem Vorbehalt annehmen. Dann ist ein bestimmtes Risiko oder ein bestimmtes Leiden von der Deckung ausgenommen, obwohl der Vertrag zustande kommt. Und in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) können Wartefristen stehen: Zeiträume, in denen der neu abgeschlossene Vertrag für bestimmte Leistungen noch nicht einsteht.
Daraus folgt die wichtigste praktische Reihenfolge bei einem Wechsel: Lassen Sie sich die schriftliche Annahme der neuen Versicherung geben, bevor Sie die alte Police kündigen. Wer zuerst kündigt und danach den Antrag stellt, kann zwischen zwei Verträgen stehen – und eine Zusatzversicherung nimmt niemanden auf, weil sie es müsste.
Zwei Regeln schützen Sie zusätzlich, und beide richten sich an die Krankenkasse: Sie darf Sie nicht zwingen, Ihre Zusatzversicherung zu kündigen, um die Grundversicherung zu wechseln. Und sie darf eine Zusatzversicherung nicht allein deshalb kündigen, weil Sie die Grundversicherung bei einem anderen Versicherer führen. Wer die beiden Verträge getrennt hält, kann den Kassenwechsel nutzen, ohne die Zusatzdeckung zu verlieren.
Zusatzversicherungen sind nicht Teil des Vergleichs der Grundversicherung. Wer die beiden vermischt, vergleicht eine gesetzlich genormte Leistung mit einem frei gestalteten Vertrag. Trennen Sie die Fragen: zuerst die Grundversicherung nach Preis und Modell, danach die Zusatzversicherung nach Ihrem tatsächlichen Bedarf.
Worauf Sie beim Vergleich achten sollten
In dieser Reihenfolge geprüft, sortiert das die Angebote schnell:
- Gleiches Modell, gleiche Franchise – sonst vergleichen Sie nicht Prämien, sondern Konstellationen.
- Franchise passend zur erwarteten Kostenlast – hoch für Gesunde, tief für Menschen mit erwarteten Kosten. Die Stufen stehen in den Unterlagen der Kasse.
- Modell, das zu Ihrem Alltag passt – Hausarztmodell und HMO sind günstiger, aber Sie gehen zuerst dorthin.
- Unfalldeckung prüfen – wenn die UVG greift, kann der Ausschluss die Prämie senken. Nur bei stabiler Anstellung sinnvoll.
- Prämienverbilligung prüfen – beim Kanton, nicht bei der Kasse, und nie automatisch.
- Zusatzversicherungen getrennt beurteilen – anderes Gesetz, kein Aufnahmezwang, keine Einheitsprämie.
- Kündigungsfrist im Blick – der Wechsel ist jährlich auf den Jahreswechsel möglich; die Frist steht in den Bedingungen.
- Bestätigung der neuen Kasse abwarten – nicht kündigen, bevor die Aufnahme gesichert ist.
Wer zuerst Franchise und Modell festlegt und danach die Prämien vergleicht, entscheidet besser als wer beim günstigsten Angebot beginnt und dort erst überlegt, welche Franchise dazu gehört.
Häufige Fragen
Ist die Krankenversicherung in der Schweiz obligatorisch?
Ja. Für alle Einwohner besteht eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG. Die Grundversicherung deckt den gesetzlich festgelegten Leistungskatalog, der für alle Versicherer gleich ist.
Ist die Grundversicherung bei allen Kassen gleich?
Ja, der Leistungsumfang ist gesetzlich festgelegt und bei allen Versicherern identisch. Unterschiede gibt es nur beim Preis und beim Modell – deshalb lohnt sich der Vergleich, aber nicht über die Leistungen.
Kann mich eine Krankenkasse ablehnen?
In der Grundversicherung nicht: Es gilt der Aufnahmezwang, und Gesundheitsfragen sind nicht zulässig. Bei einer Zusatzversicherung ist das anders – sie untersteht dem VVG, dort ist eine Ablehnung möglich.
Warum ist meine Prämie gleich hoch wie die meines Nachbarn?
Weil die Prämie der Grundversicherung nicht vom Einkommen und nicht vom Gesundheitszustand abhängt. Kinder und junge Erwachsene haben eigene Prämien. Der Vergleich verschiebt deshalb nur den Preis und das Modell, nicht den Umfang.
Hohe oder tiefe Franchise – was ist besser?
Als Regel gilt: Eine hohe Franchise lohnt sich für Gesunde, eine tiefe für Menschen mit erwarteten Kosten. Über der Franchise bleibt ein Selbstbehalt. Franchisestufen und Selbstbehalt sind gesetzlich festgelegt und stehen in den Unterlagen Ihrer Kasse – wir nennen hier keine Beträge.
Was ist das Hausarztmodell?
Beim Hausarztmodell ist die Hausarztpraxis die erste Anlaufstelle; sie überweist weiter, wenn es nötig ist. Die Prämie ist tiefer als in der Standardversicherung, weil der Zugang gesteuert wird. Der Leistungsumfang bleibt derselbe.
Kann ich die Unfalldeckung in der Grundversicherung ausschliessen?
Ja, wenn Sie über einen Arbeitgeber über die UVG gegen Unfälle versichert sind und das Arbeitspensum die gesetzliche Grenze erreicht. Der Ausschluss senkt die Prämie. Er ist aber nur bei stabiler Anstellung sinnvoll, weil bei einem Stellenverlust die Deckungslücke entstehen kann.
Wer bekommt Prämienverbilligung?
Haushalte mit tiefem Einkommen können beim Kanton eine Prämienverbilligung beantragen. Die Voraussetzungen sind kantonal geregelt, und auch das Verfahren unterscheidet sich: In einigen Kantonen wird die Verbilligung automatisch gewährt, in anderen muss sie beantragt werden. Die Fristen sind Ausschlussfristen – wer einen Termin verpasst, kann den Anspruch für das Jahr verlieren. Eine Übersicht über die kantonalen Regelungen führt die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK); für Ihren Fall ist die kantonale Stelle zuständig.
Wie oft kann ich die Krankenkasse wechseln?
Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendersemesters möglich. Daneben steht die Kündigung nach der Prämienmitteilung: Auf die Mitteilung der neuen Prämie hin kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Monats gekündigt werden, der dem Beginn der neuen Prämie vorangeht; die Kasse muss mindestens zwei Monate im Voraus informieren und auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Fristen stehen im Gesetz und in den Bedingungen Ihrer Kasse, konkrete Termine nennen wir nicht. Entscheidend ist die Absicherung: Das Verhältnis zur bisherigen Kasse endet erst, wenn die neue Kasse ihr die lückenlose Versicherung gemeldet hat – eine Deckungslücke kann deshalb nicht entstehen, und versäumt die neue Kasse die Meldung, haftet sie für den Schaden. Der Aufnahmezwang gilt auch bei der neuen Kasse, eine Risikoprüfung findet nicht statt.
Sind Zusatzversicherungen ebenfalls KVG-versichert?
Nein. Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG, nicht dem KVG. Dort gibt es keinen Aufnahmezwang und keine Einheitsprämie: Gesundheitsfragen sind zulässig, die Prämie richtet sich nach Risiko und Alter, und eine Ablehnung ist möglich. Die Versicherung kann den Antrag auch mit einem Vorbehalt annehmen, und in den AVB können Wartefristen stehen. Deshalb gilt bei einem Wechsel: zuerst die schriftliche Annahme der neuen Versicherung einholen, danach die alte Police kündigen.